1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind bis zur Bekanntmachung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gültig. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von SHAREWORK nicht Bestandteil des Vertrages.
2. Leistungen von SHAREWORK
SHAREWORK verkauft professionellen und privaten Kunden Softwarelizenzen und / oder Software. Sharework führt Beratung als Bank-Dienstleister durch. Auch das Sharework-Internetangebot unterliegt diesen Geschäftsbedingungen. Nicht beinhaltet sind Shop-Sydication-Lösungen die für Dritte im Internet zur Verfügung gestellt werden.
3.Vertragsdauer und Kündigung für Softwarelizenzen
Die Lizenzverträge kommen mit dem Erwerb einer Softwarelizenz oder der beidseitigen Unterzeichnung zustande. Mit dem Vertrag/der Software erwirbt der Kunde das Recht, von SHAREWORK im Umfang einer gesonderten Individualvereinbarung die Lizenzen nicht exklusiv zu nutzen, frühestens jedoch zum Ersten des Monats, der dem Vertragsabschluss folgt. Erteilt SHAREWORK bereits zuvor Lizenz/en, so bestimmen sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartein ebenfalls nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
SHAREWORK bietet dem Kunden die Lizenzierung mit einer Vertragsdauer von einem Jahr, jeweils beginnend mit dem Ersten des Monats, der dem Vertragsabschluß folgt.
Bei nicht erfolgter Kündigung des Lizenzvertrages verlängert sich die Vertragsdauer jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf schriftlich per Einschreiben gekündigt wird. Das Kündigungsschreiben muß vor Beginn der Kündigungsfrist der Gegenpartei zugegangen sein. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Dem Kunden steht nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen das Recht zu, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Hierdurch wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, die Softwarelizenz zu testen. Erklärt der Kunde gegenüber SHAREWORK nicht innerhalb der genannten Frist die außerordentliche Kündigung, so läuft diese grundsätzlich 12 Monate mit jeweils jährlicher automatischer Verlängerung.
4. Preise, Preisänderungen und Rechnungsstellung
Der Kunde verpflichtet sich, für die von SHAREWORK erbrachte Dienstleistungen und zur Verfügung gestellte Software / Softwarelizenzen fristgerecht zu bezahlen, z.B. die vereinbarte Lizenzgebühr für jeweils drei Monate bzw. ein Jahr im voraus.
SHAREWORK ist berechtigt, die Preise jederzeit mit dreimonatiger schriftlicher Vorankündigung zu erhöhen. Sollte der Kunde mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sein, ist er berechtigt, die von der Preiserhöhung betroffenen Dienstleistungen durch eingeschriebenen Brief, der SHAREWORK spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Kostenerhöhung zugegangen sein muß, zum Zeitpunkt der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Ändert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Lebenshaltungskostenindex für Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen, der im Basisjahr 1991 mit 100 Punkten bewertet worden ist, gegenüber dem Stand bei Vertragsbeginn oder gegenüber der letzten Preiserhöhung um mehr als 10 Punkte, so ändern sich die Preise automatisch prozentual entsprechend. Eine solche Preisänderung berechtigt den Kunden nicht zur vorzeitigen Kündigung.
Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug durch den Kunden zu bezahlen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist SHAREWORK berechtigt, Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Kann SHAREWORK einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist SHAREWORK berechtigt, diesen geltend zu machen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Abzüge von den zu bezahlenden Rechnungsbeträgen aus anderen Gründen sind nicht gestattet. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer und/oder sonstiger Steuern, die darauf erhoben werden.
5. Vorzeitige Vertragsbeendigung
SHAREWORK kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden Lizenzverträge fristlos kündigen und/oder die Dienstleistung einstellen, wenn der Kunde gegen eine Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Lizenzvertrages verstößt, insbesondere wenn er mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge im Verzug ist, und, sofern dieser Vertragsbruch behebbar ist, SHAREWORK dem Kunden hierüber Mitteilung gemacht hat und dieser den Umstand nicht innerhalb von sieben Tagen beseitigt hat.
Falls SHAREWORK aufgrund von auslaufenden Verträgen mit Dritten, welche nicht erneuert werden können, nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Software / Softwarelizenzen an die Kunden weiterzugeben, so ist SHAREWORK berechtigt, den Lizenzvertrag bezüglich der betroffenen Softwarelizenz oder Teile davon zu dem Zeitpunkt fristlos zu kündigen, zu dem die Lieferungen der Softwarelizenzen an die SHAREWORK eingestellt werden. Der Kunde kann hieraus keine Rechte oder Schadensersatzansprüche ableiten. Bei einer teilweisen Reduzierung der Dienstleistung bleibt der Lizenzvertrag im übrigen bestehen. SHAREWORK ist für diesen Fall verpflichtet, die bereits im voraus geleistete Vergütung pro rata temporis und entsprechend dem Umfang des reduzierten Lizenzvertrages zurückzuerstatten.
6. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist jederzeit für den Zugriff auf die von SHAREWORK angebotene/n Software / Softwarelizenzen und deren Einsatz verantwortlich.
Es ist den Kunden ausdrücklich untersagt, die Software / Softwarelizenzen als Ganzes oder Teile davon an Dritte weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, die Software / Softwarelizenzen ausschließlich für eigene Zwecke zu benutzen. Untersagt ist insbesondere die auch nur teilweise Weitergabe oder Veräußerung wie auch jede andere, direkte oder indirekte - auch unentgeltliche - Art der Zurverfügungstellung von Software / Softwarelizenzen der SHAREWORK an Dritte.
Sämtliche Software, die von SHAREWORK angeboten wird, ist vom Umtausch ausgeschlossen, insbesondere nach Öffnung der Versiegelung.
Der Kunde verpflichtet sich, die Software / Softwarelizenzen nur vertragsgemäß zu nutzen, insbesondere nicht unberechtigt zu vervielfältigen. Es gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz.
7.Haftungsbeschränkungen
SHAREWORK lehnt jegliche Haftung und Verantwortung für Schäden, Verluste, Kosten, Auslagen oder Verpflichtungen jedweder Art (einschließlich mittelbarer Schäden oder Folgeschäden) ab, die aufgrund oder im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen bzw. den/r zur Verfügung gestellten Software / Softwarelizenzen auf irgendeine Weise entstehen könnten, insbesondere die Haftung für Schäden wegen Fehlern, Verzögerungen, Unterlassung oder Ungenauigkeiten der überlieferten Software / Softwarelizenzen.
Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der SHAREWORK auf den voraussehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber SHAREWORK ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften der Höhe nach in jedem Fall auf einen Betrag von € 25.564,60 begrenzt.
8. Höhere Gewalt
Beide Parteien behalten sich die Nicht- bzw. mangelhafte Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen infolge von Ereignissen vor, die sie nicht zu vertreten haben, und die sie bei Eingehen des Vertrages nach Treu und Glauben nicht in Betracht haben ziehen müssen und deren Folgen sie nicht haben vermeiden oder abwehren können.
Falls ein solches Ereignis eintritt, verpflichtet sich die davon betroffene Partei, die Gegenpartei unverzüglich über das Ereignis und dessen Bedeutung auf die Vertragserfüllung zu informieren.
Falls die Unmöglichkeit des Erbringens der Vertragsleistung länger als zwei Monate andauert, ist jede Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis entschädigungslos mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
9. Weitere Bestimmungen
Sofern der Kunde Marketingdienstleistungen bei Sharework bucht (z.B. Newsletter, Banner o.ä.), sind Shareworks Mediadaten (einsehbar unter www.sharework.de ,
Menu: Informationen / Mediadaten) ausdrücklich Bestandteil dieser AGBs. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Gegenleistung, Leistungen aus Marketingdienstleistungen der Sharework GmhH sind unabhängig vom Erfolg der Dienstleistungen zahlbar, die Sharework GmbH übernimmt nicht das unternehmerische Risiko des Auftraggebers.
Die Abtretung von Forderungen aus dem Lizenzvertrag an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SHAREWORK. SHAREWORK ist ohne weiteres berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag auf Dritte zu übertragen.
Änderungen des Lizenzvertrages und seiner Anhänge sowie sämtliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung/en oder zur Ausfüllung der Lücken eine angemessene Regelung herbeizuführen, die dem mit der/den unwirksamen Bestimmung/en gewollten Zweck möglichst nahe kommt oder das berücksichtigt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie den fehlenden Punkt bedacht hätten.
Auf diese Vereinbarung ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
ALS GERICHTSSTAND VEREINBAREN DIE PARTEIEN AUSDRÜCKLICH HAMBURG. |